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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
SENSOTEC GmbH
Stand: 01/2018
§1 Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen die mit der SENSOTEC -
optoelektronische Systeme GmbH verbunden sind
(nachfolgend „Lieferant“ genannt), liegen diese Allgemeinen
Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende und ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote
müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist
angenommen werden. Mündliche oder schriftliche
Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der
schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der
bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der
Frist von § 1 annehmen, sind alle Unterlagen uns umgehend
zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Die Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Liefer- und
Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten
und werden gesondert berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nicht zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1)
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass
wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen,
hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen,
dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt
nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche
ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin
vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw.
Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann 8 Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen Liefertermins uns in Textform
auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern.
Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft
nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in
Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung
setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir
berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzen zu
lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nach-
zuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe
überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger
entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben
unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschafts-recht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.4. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und
sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben
nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen
oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen
dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat
oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag
vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet
oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach
unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten,
hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt
nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen
zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die
vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die
Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine
Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der
Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nach-folgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller
erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehl-
geschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert
haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung
von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und
der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen unein-
geschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätz-
lichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern
oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaft-
ungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-
verletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
5. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die
Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den
Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausge-
schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit-
nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, ab Gefahr-
übergang.
§ 8 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder
undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen,
umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr
verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.